AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SWH Software GmbH

 

Allgemeines

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote usw. des Lieferers, auch wenn sie bei künftigen Geschäftsbeziehungen nicht nochmals eigens vereinbart werden. Spätestens mit Auftragserteilung oder Entgegennahme der Leistung gelten diese Geschäftsbedingen als angenommen. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, des Lieferers, gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Lieferers nur insoweit, als sie mit seinen Geschäftsbedingungen übereinstimmen. Mündliche oder schriftliche Zusagen von Mitarbeitern und Angestellten des Lieferers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung. Diese schriftliche Bestätigung wirkt konstitutiv. Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen einschließlich Ergänzungen, Änderungen u.ä. werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich. Der Inhalt der Bestätigung des Lieferers ist allein für das Vertragsverhältnis maßgebend.

Leistungsumfang

Der Umfang der vom Lieferer zu erbringenden Leistung bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung des Lieferers und/oder den Anlagen hierzu. Richtlinien des Bestellers für die Ausführung und Dokumentation sind für den Lieferer nur und erst dann verbindlich, wenn und soweit der Lieferer in schriftlicher Form zustimmt.

Begriffsbestimmungen

In den Leistungen des Lieferers wird unterschieden zwischen Standardprogrammen und Individualprogrammen. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: Standardprogramm ist eine in vollem Umfang unverändert von einem Dritten übernommene Softwarelösung. Individualprogramm ist ein vom Lieferer entwickeltes Programm oder ein (auch nur geringfügig) abgeändertes Standardprogramm.

Auftragserfüllung

Bei Standardprogrammen gilt ein Auftrag als erfüllt, wenn die bestellten Programme übergeben wurden. Bei Individualprogrammen gilt der Auftrag als erfüllt, wenn der Programmablauf mit der vom Besteller gebilligten Systemanalyse, entsprechend dem Inhalt des Pflichtenheftes, übereinstimmt und der Lieferer die Ausarbeitung bzw. das Softwaresystem an den Besteller übergibt.

Mitwirkungspflichten des Bestellers

Der Besteller verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Lieferers bestmöglich zu unterstützen; insbesondere schafft er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Der Besteller gewährt den Mitarbeitern des Lieferers jederzeit Zugang zu den für seine Tätigkeit notwendigen Informationen und versorgt ihn rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen. Der Besteller benennt eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern des Lieferers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Diese Kontaktperson ist ermächtigt, rechtsverbindlich Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidungen notwendig sind. Grundlage für die Erstellung eines Individualprogrammes ist, dass der Besteller seine Vorstellungen dem Lieferer exakt mitteilt und die darauf basierende Systemanalyse des Lieferers billigt. Ihr Ergebnis wird in einem Pflichtenheft festgelegt, das vom Besteller auf seine Vollständigkeit überprüft und durch Unterzeichnung gebilligt wird. Dieses Pflichtenheft ist Grundlage für die Leistungen des Lieferers. Änderungen, Ergänzungen, Kürzungen usw. gegenüber dem im Pflichtenheft festgelegten Leistungsumfang bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung unter Bezugnahme auf das Pflichtenheft. Die schriftliche Vereinbarung hat konstitutive Wirkung. Im Falle von Individualprogrammen stellt der Besteller rechtzeitig Testdaten in ausreichendem Umfang zu Verfügung. Darüber hinaus hat er geeignetes Bedienungspersonal zur Einweisung in die Bedienung der Programme bereit zu halten. Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Bestellers gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Weitere Rechte des Lieferers, vor allem auch nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bleiben unberührt.

Abnahme

Bei Individualprogrammen ist der Besteller verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der Programme sämtliche Programme umfassend zu testen, eventuelle Abweichungen vom Pflichtenheft (Systemanalyse) dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und innerhalb dieser Frist ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. In diesem Protokoll sind alle Mängel, Einwendungen, Vorbehalte usw. aufzunehmen. §640 Abs.2 BGB bleibt unberührt. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung einer Prüfung und Feststellung entzogen werden. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel abgelehnt werden und nur bis zu ihrer Beseitigung. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nach Nr.6 Abs.1 nicht nach oder nimmt der Besteller die Programme nach ihrer Übergabe in Gebrauch, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von vier Wochen nach Übergabe.

Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung des Lieferers; jedoch nicht, bevor alle für die Ausführung notwendigen Genehmigungen und Unterlagen vorliegen und alle dafür wesentlichen Fragen geklärt sind. Für die Erteilung etwa notwendiger Genehmigungen und die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen übernimmt der Lieferer keine Haftung; sie obliegen dem Besteller. Die Lieferfrist gilt als eingehalten bei rechtzeitiger Absendung bzw. Übergabe der bestellten Ware oder Leistungsergebnisse. Die Lieferfrist ist gehemmt, solange sich der Besteller mit einer seiner Leistungen im Rückstand befindet; auf Verschulden kommt es nicht an. Bei höherer Gewalt oder Ereignissen, die dem Lieferer die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder auch nur teilweise unmöglich machen, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Liefer- oder Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nach seiner Wahl kann der Lieferer in diesen Fällen die Lieferung bzw. Leistung für einen angemessenen Zeitraum nach Beseitigung des Hindernisses hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bzw. Leistung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, es fällt dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Rücktritt und Ablehnung der Vertragserfüllung

Verletzt der Besteller eine Mitwirkungspflicht, kann der Lieferer wahlweise die Leistungs- oder Lieferzeit angemessen verlängern oder vom Vertrag zurücktreten, falls die Verletzung der Mitwirkungspflicht schwerwiegend ist und dem Lieferer ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Dies ist beispielsweise bei wiederholter ergebnisloser Mahnung zur Mitwirkung des Bestellers gegeben. Lehnt der Besteller grundlos und endgültig die Erfüllung des Vertrags ab, kann der Lieferer vor Fertigstellung der Programme ohne Rücksicht auf seine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Herstellung seine volle Vergütung verlangen. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Vertragserfüllung unmöglich wird oder wenn der Lieferer in Verzug gerät. Das Rücktrittsrecht setzt voraus, dass der Besteller dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt und der Lieferer die Lieferung auch nicht innerhalb dieser Nachfrist bewirkt. Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrundes zu erklären.

Preise

Alle angegebenen Preise sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer). Der Besteller hat jede anfallende Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe zu tragen. Die Übergabe der Ausarbeitungen bzw. Softwaresysteme ist mit einem Arbeitstag im Gestehungspreis enthalten; desweiteren schriftliches Material wie Dokumentation und dergleichen in jeweils einem Exemplar. Nicht enthalten sind Datenträger und zusätzliche Ausfertigungen in Kopie von schriftlichem Material, Fahrtkosten und Spesen. Diese werden gesondert berechnet.

Versand

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware oder des Leistungsergebnisses an die Post oder einen Transportbeauftragten auf den Besteller über, bei Ausführung des Transportes durch den Lieferer mit Übernahme durch das Transportfahrzeug. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für die Wahl der billigsten Versandart. Verpackungskosten trägt der Besteller, ebenso alle Spesen für eine auf seinen Wunsch abgeschlossene Transportversicherung.

Gewährleistung

Bei Lieferung von Standardprogrammen übernimmt der Lieferer die Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit des Programms entsprechend der Dokumentation; bei Individualprogrammen für die Funktionsfähigkeit des Programmes entsprechend der vom Kunden gebilligten Systemanalyse im Pflichtenheft. Die Gewährleistungsansprüche beschränken sich nach Wahl des Lieferers auf das Recht auf Minderung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Besteller wird das Recht vorbehalten, falls die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von vier Monaten nach Lieferung nicht gelingt. Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Mehrfache Nachbesserungen innerhalb der vier Monate sind zulässig. Der Rücktritt wegen eines geringfügigen Mangels ist nicht möglich. Die Gewähr erlischt, wenn am gelieferten Gegenstand oder Leistungsergebnis vom Besteller oder von Dritten Veränderungen oder sonstige Eingriffe irgendwelcher Art vorgenommen werden.

Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche jeglicher Art, auch soweit sie sich zugleich aus dem Gesetz herleiten lassen (z.B. unerlaubte Handlung), sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlung. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Zusicherung von Eigenschaften, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen, soweit sie aus § 635 BGB hergeleitet werden.