AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SWH Software GmbH
1) ALLGEMEINES
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen der SWH Software GmbH (nachfolgend SWH) gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote usw. der SWH, auch wenn sie bei künftigen Geschäftsbeziehungen nicht nochmals eigens vereinbart werden. Spätestens mit Auftragserteilung oder Entgegennahme der Leistung gelten diese Geschäftsbedingen als angenommen. Mündliche oder schriftliche Zusagen von Mitarbeitern der SWH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung. Diese schriftliche Bestätigung wirkt konstitutiv. Angebote der SWH sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen einschließlich Ergänzungen, Änderungen u.a. werden erst durch schriftliche Bestätigung der SWH verbindlich. Der Inhalt der Bestätigung der SWH ist allein für das Vertragsverhältnis maßgebend.
2) LEISTUNGSUMFANG
Der Umfang der von der SWH zu erbringenden Leistung bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung der SWH und/oder den Anlagen hierzu. Richtlinien des Auftraggebers für die Ausführung und Dokumentation sind für die SWH nur und erst dann verbindlich, wenn und soweit die SWH in schriftlicher Form zustimmt.
3) AUFTRAGSERFÜLLUNG
Bei Standardprogrammen gilt ein Auftrag als erfüllt, wenn die bestellten Programme übergeben wurden. Bei Individualprogrammen gilt der Auftrag als erfüllt, wenn der Programmablauf mit der vom Auftraggeber gebilligten Systemanalyse, entsprechend dem Inhalt des Pflichtenheftes, übereinstimmt und die SWH die Ausarbeitung bzw. das Softwaresystem an den Auftraggeber übergibt.
4) ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINSATZ EINER TSE
Für den Einsatz einer TSE (technische Sicherheitseinrichtung – in Bezug auf die Kassensicherungsverordnung) liegen die Nutzungsbedingungen der Fiskal Cloud oder die Sonderbedingungen für die Hardware TSE zugrunde. Diese sind dem Auftraggeber durch Übersendung per E-Mail zur Kenntnis gegeben worden.
Die vom Auftraggeber über die SWH erworbenen TSEs können ausschließlich im deutschen Hoheitsgebiet und nur im Einsatz mit dem Veranstaltungsmanagementsystem Vibus genutzt werden.
Die Mindestlaufzeit für den Einsatz einer TSE beträgt 12 Monate. Es erfolgt eine automatische Verlängerung um jeweils 12 Monate, sofern nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich oder elektronisch gekündigt wird.
Die SWH Software GmbH ist berechtigt, Verträge mit dem Auftraggeber über den Einsatz von TSEs jederzeit an die Deutsche Fiskal zu übertragen. Der Auftraggeber darf die Zustimmung zur Vertragsübertragung nicht unbillig verweigern.
Die verschuldensunabhängige Haftung der SWH Software GmbH auf Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1, Alternative 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen, die SWH Software GmbH haftet insoweit nur bei Verschulden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, über die TSE signierte Daten eigenständig auf seinen Systemen innerhalb von 30 Tagen nach Erzeugung zu sichern.
5) MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der SWH bestmöglich zu unterstützen; insbesondere schafft er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern der SWH jederzeit Zugang zu den für seine Tätigkeit notwendigen Informationen und versorgt ihn rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen. Der Auftraggeber benennt eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern der SWH während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Diese Kontaktperson ist ermächtigt, rechtsverbindlich Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidungen notwendig sind. Grundlage für die Erstellung eines Individualprogrammes ist, dass der Auftraggeber seine Vorstellungen der SWH exakt mitteilt und die darauf basierende Systemanalyse der SWH billigt. Ihr Ergebnis wird in einem Pflichtenheft festgelegt, das vom Auftraggeber auf seine Vollständigkeit überprüft und durch Unterzeichnung gebilligt wird. Dieses Pflichtenheft ist Grundlage für die Leistungen der SWH. Änderungen, Ergänzungen, Kürzungen usw. gegenüber dem im Pflichtenheft festgelegten Leistungsumfang bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung unter Bezugnahme auf das Pflichtenheft. Die schriftliche Vereinbarung hat konstitutive Wirkung. Im Falle von Individualprogrammen stellt der Auftraggeber rechtzeitig Testdaten in ausreichendem Umfang zu Verfügung. Darüber hinaus hat er geeignetes Bedienungspersonal zur Einweisung in die Bedienung der Programme bereit zu halten. Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Weitere Rechte der SWH, vor allem auch nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bleiben unberührt.
6) ABNAHME
Bei Individualprogrammen ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der Programme sämtliche Programme umfassend zu testen, eventuelle Abweichungen vom Pflichtenheft (Systemanalyse) der SWH unverzüglich schriftlich mitzuteilen und innerhalb dieser Frist ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. In diesem Protokoll sind alle Mängel, Einwendungen, Vorbehalte usw. aufzunehmen. §640 Abs.2 BGB bleibt unberührt. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung einer Prüfung und Feststellung entzogen werden. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel abgelehnt werden und nur bis zu ihrer Beseitigung. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach Nr.6 Abs.1 nicht nach oder nimmt der Auftraggeber die Programme nach ihrer Übergabe in Gebrauch, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von vier Wochen nach Übergabe.
7) LIEFERUNG
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung der SWH; jedoch nicht, bevor alle für die Ausführung notwendigen Genehmigungen und Unterlagen vorliegen und alle dafür wesentlichen Fragen geklärt sind. Für die Erteilung etwa notwendiger Genehmigungen und die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen übernimmt die SWH keine Haftung; sie obliegen dem Auftraggeber. Die Lieferfrist gilt als eingehalten bei rechtzeitiger Absendung bzw. Übergabe der bestellten Ware oder Leistungsergebnisse. Die Lieferfrist ist gehemmt, solange sich der Auftraggeber mit einer seiner Leistungen im Rückstand befindet; auf Verschulden kommt es nicht an. Bei höherer Gewalt oder Ereignissen, die der SWH die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder auch nur teilweise unmöglich machen, hat die SWH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Liefer- oder Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nach seiner Wahl kann die SWH in diesen Fällen die Lieferung bzw. Leistung für einen angemessenen Zeitraum nach Beseitigung des Hindernisses hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bzw. Leistung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, es fällt der SWH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
8) RÜCKTRITT UND ABLEHNUNG DER VERTRAGSERFÜLLUNG
Verletzt der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht, kann die SWH wahlweise die Leistungs- oder Lieferzeit angemessen verlängern oder vom Vertrag zurücktreten, falls die Verletzung der Mitwirkungspflicht schwerwiegend ist und der SWH ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Dies ist beispielsweise bei wiederholter ergebnisloser Mahnung zur Mitwirkung des Auftraggebers gegeben. Lehnt der Auftraggeber grundlos und endgültig die Erfüllung des Vertrags ab, kann die SWH vor Fertigstellung der Programme ohne Rücksicht auf seine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Herstellung seine volle Vergütung verlangen. Der Auftraggeber kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Vertragserfüllung unmöglich wird oder wenn die SWH in Verzug gerät. Das Rücktrittsrecht setzt voraus, dass der Auftraggeber der SWH schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt und die SWH die Lieferung auch nicht innerhalb dieser Nachfrist bewirkt. Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrundes zu erklären.
9) PREISE UND VERGÜTUNG
Alle angegebenen Preise sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer). Der Auftraggeber hat jede anfallende Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe zu tragen. Die Übergabe der Ausarbeitungen bzw. Softwaresysteme ist mit einem Arbeitstag im Gestehungspreis enthalten; des Weiteren schriftliches Material wie Dokumentation und dergleichen in jeweils einem Exemplar. Nicht enthalten sind Fahrtkosten und Spesen. Diese werden gesondert berechnet.
10) VERSAND
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware oder des Leistungsergebnisses an die Post oder einen Transportbeauftragten auf den Auftraggeber über, bei Ausführung des Transportes durch die SWH mit Übernahme durch das Transportfahrzeug. Falls der Versand ohne Verschulden der SWH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die SWH übernimmt keine Gewähr für die Wahl der billigsten Versandart. Verpackungskosten trägt der Auftraggeber, ebenso alle Spesen für eine auf seinen Wunsch abgeschlossene Transportversicherung.
11) GEWÄHRLEISTUNG
Bei Lieferung von Standardprogrammen übernimmt die SWH die Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit des Programms entsprechend der Dokumentation; bei Individualprogrammen für die Funktionsfähigkeit des Programmes entsprechend der vom Kunden gebilligten Systemanalyse im Pflichtenheft. Die Gewährleistungsansprüche beschränken sich nach Wahl der SWH auf das Recht auf Minderung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, falls die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von vier Monaten nach Lieferung nicht gelingt. Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Mehrfache Nachbesserungen innerhalb der vier Monate sind zulässig. Der Rücktritt wegen eines geringfügigen Mangels ist nicht möglich. Die Gewähr erlischt, wenn am gelieferten Gegenstand oder Leistungsergebnis vom Auftraggeber oder von Dritten Veränderungen oder sonstige Eingriffe irgendwelcher Art vorgenommen werden.
12) SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Schadensersatzansprüche jeglicher Art, auch soweit sie sich zugleich aus dem Gesetz herleiten lassen (z.B. unerlaubte Handlung), sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der SWH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlung. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Zusicherung von Eigenschaften, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen, soweit sie aus § 635 BGB hergeleitet werden.
13) GERICHTSSTAND
Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Alleiniger Gerichtsstand für alle Vertragsverhältnisse ist Berlin, sofern der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.
Stand 04.01.2021